Unmöglichkeitsklausel: Wir weisen darauf hin, dass wir keine Garantie für die Lösung aller Anforderungen oder Probleme in Arbeitsaufgaben abgeben können. Es kann Situationen geben, in denen bestimmte Arbeitsabläufe oder Anforderungen aufgrund technischer, organisatorischer oder anderer Gegebenheiten nicht lösbar sind oder nur durch umfassende Umstellungen bzw. Investitionen behoben werden können.
Sollte ein solcher Sachverhalt auftreten, befreit dies den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Leistungspreises. Die Erfüllung der Zahlungspflicht bleibt auch in Fällen bestehen, in denen eine Lösung unmöglich oder nur durch weitreichende Änderungen des Betriebsprozesses realisierbar ist / wäre, der Kunde jedoch diese Investition nicht tätigen will.
Die Ergonomiker arbeiten nach dem "Best-Practice"-Ansatz und stellen fundiertes Know-how bereit. Letztlich entscheiden unter anderem die Gesetze der Physik sowie die wirtschaftlichen Entscheidungen des Kunden, ob und wie eine Lösung herbeigeführt werden kann / soll – oder gegebenenfalls nicht.